Satzung bis 2.11.2017
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Satzung der Arbeiterwohlfahrt
Ruppichteroth – Much –Neunkirchen-Seelscheid
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Ruppichteroth – Much – Neunkirchen-Seelscheid.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Ruppichteroth.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Ruppichteroth. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rhein-Sieg e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit,
- Werbung und Fortbildung der Mitglieder und Mitarbeiter/innen,
- Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
- Förderung des Jugendwerks der AWO,
- Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitspflege,
- Angebot und Unterhaltung von sozialen Einrichtungen und Diensten,
- Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der sozialen Arbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung und Unterhaltung einer Begegnungsstätte,
- Gestaltung eines Programmangebotes mit ehrenamtlichen Helfern, Organisation ehrenamtlicher Arbeit,
- Beratungs- und Bildungsangebote auch in Zusammenarbeit mit sozialen Initiativen in Ruppichteroth, Much und Neunkirchen-Seelscheid,
- Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenerholung,
- Unterstützung der sozialkulturellen Arbeit von AWO-Einrichtungen in Ruppichteroth, Much und Neunkirchen-Seelscheid, deren Träger übergeordnete Verbandsgliederungen sind,
- Durchführung von Reisen und Veranstaltungen im Rahmen der Jugend- und Altenhilfe,
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
- Förderung des traditionellen Brauchtums,
- Öffentlichkeitsarbeit, Information der Bürgerinnen und Bürger,
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand,
- Unterstützung von Hilfsbedürftigen, Besuchsdienste für Kranke und Alleinstehende, Hilfsangebote für alte Menschen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Rhein-Sieg e.V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein des Wohnbereichs erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme als Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
(4) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Der Ortsverein verzichtet auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
(8) lm Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
§ 5 Jugendwerk
(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung,Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
(4) Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet,die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Ortsvereinsvorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand,mindestens zwei Revisorinnen / Revisoren und die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Ein hauptamtliches Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnis bei der übergeordneten Verbandsgliederung, dem Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
(6) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder – sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat – mindestens 7 Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus:
der /dem Vorsitzenden,
der /dem Stellvertreter / in,
der /dem Kassierer / in,
der /dem stellvertretenden Kassierer / in,
der /dem Schriftführer / in,
der /dem stellvertretenden Schriftführer / in und
3, 5 oder 7 Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung vorher festlegt, wobei beide Geschlechter mit mindestens 40% vertreten sein sollten, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
(2) Die/der Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(7) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
(8) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
(9) Der Vorstand kann einen Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes benennen, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.
(10) Er kann aus seiner Mitte eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.
(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragte/n entgegen.
(12) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied beratend teil.
(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihne obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 9 Mandat und Mitgliedschaft
(1) Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 10 Rechnungswesen
(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Vorstands der übergeordneten Verbandsgliederung.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungen anzuwenden.
§ 11 Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, daß die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 13 Auflösung
(1) Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht,den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
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